1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur
Hamel, Walter
Die Gewissensfreiheit im Grundgesetz. Eine Erwiderung. zu: Podlech, AöR 88 (1963), 185
in: AöR 89 (1964), 322
Gegen Podlechs Vorwurf ist daran festzuhalten, daß der Gewissensbegriff kein formaler Begriff,
sondern ein wertbezogener ist. Nur damit kann er seine Funktion im Aufbau der Gemeinschaft
erfüllen. Die formale Entscheidung zugunsten einer bestimmten Überzeugung macht den Gehalt des
Gewissens noch nicht aus. Hinzu tritt vielmehr die gegebene Überzeugung selbst, auf die die
Entscheidung hin erfolgt.
"Die unbedingten Grundsätze des Sittengesetzes, die die letzten Maßstäbe für das richtige Handeln
sind (auch für das richtige Recht, das das Handeln ordnet), werden unmittelbar im Gewissen zur
Gewißheit, werden von ihm erlebt und eingesehen. Es gibt eine unmittelbare, nicht durch Denken
vermittelte Erkenntnis". (328)
Auf dieses unmittelbare Erleben werden auch die Rechtsinstitute wie Treu und Glauben, Billigkeit,
Zumutbarkeit, Schuld usw. zurückgeführt. Der Gesetzgeber selbst geht bei der Schaffung neuer
Rechtsnormen von den "sozialen Gerechtigkeitsmaßstäben aus, die er aus seinem Gewissen
gewinnt" (328).
Dies führt auch nicht dazu, daß die Bekenntnisfreiheit den Atheisten versagt werde, sofern sie von
einer Wertentscheidung ausgingen. Zur Anwendung des Art. 4 I GG muß der Jurist die Art und
Tragweite dieser Wertentscheidung erfassen, um den transzendentalen Zusammenhang erkennen
zu können, und so kommt er zwangsläufig in die Bereiche der Sittenlehre und der Theologie. [hm]